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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.01.2001 – 2 ARs 370/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Essen - Jugendrichter - vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Die Abgabe an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92).

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.).

RiBGH Detter ist infolge Urlaubs

verhindert, seine Unterschrift

beizufügen.

Zitierte Vorschriften

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