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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 ARs 366/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Abgabe durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2010 und damit nach Erhebung der Anklage nach Kaiserslautern verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass einige Zeugen in Berlin wohnhaft sind, vor dem Hintergrund, dass auch einige Zeugen in der Nähe von Kaiserslautern wohnhaft sind, keine Bedeutung zu.

Zitierte Vorschriften

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