Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2000 – 2 ARs 358/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neustadt - Jugendrichter - vom 5. September 2000 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe an das Amtsgericht Leipzig ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Die Zeugin J. (vgl. Bl. 63 R) müßte nach Leipzig reisen. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer der Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92).
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 358/00 entschieden?“