Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2013 – 2 ARs 357/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2013 - Az.: 2 Ws 389/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
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