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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 ARs 355/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts P. auf Gerichtsstandsbestimmung vom 16. Juli 2006 (Eingang 21. Juli 2006) wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die Revision des Angeklagten im Ausgangsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller als Verteidiger des Angeklagten bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. Juli 2006 "Beschwerde/Einspruch" erhoben sowie "Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung erneut beantragt". Eine Ablichtung des Schriftsatzes hat er dem Bundesgerichtshof zugeleitet mit der "Bitte, gemäß § 36 ZPO einen Gerichtsstand außerhalb des OLG-Bezirks Brandenburg zu bestimmen".

Randnummer 2

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat über die Revision entschieden; es ist auch für die Entscheidung über die neuerlichen Anträge des Rechtsanwalts zuständig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof fehlt es offenkundig an einer Grundlage.

Rissing-van Saan Bode Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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