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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 ARs 354/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Nordhorn vom 12. August 2010 wird aufgehoben.

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Nordhorn zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.

Fischer Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs Schmitt an der Unterschriftsleistung gehindert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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