Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 ARs 354/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Nordhorn vom 12. August 2010 wird aufgehoben.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Nordhorn zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.
Fischer Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs Schmitt an der Unterschriftsleistung gehindert.
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