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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 ARs 354/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die Angeklagte E. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.

Gründe

Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erhoben.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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