Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 ARs 346/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das beim Amtsgericht Aachen anhängige Verfahren 611 Js - 34 Ls 99/10 - 183/08 sowie die beim Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn rechtshängigen Verfahren 331 Js - 20 Ls 83/10 - 152/08 und 331 Js - 20 Ls 84/10 - 272/08 werden zu dem beim Landgericht Essen rechtshängigen Verfahren 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09 verbunden.
Gründe
Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2010 sachdienlich.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Gerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2001, 2 ARs 213/01 - BeckRS 2001, 30199282).
Zitierte Vorschriften
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