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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – 2 ARs 337/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2013 gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Zitierte Vorschriften

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