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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.09.2008 – 2 ARs 330/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühlhausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen auf das Amtsgericht Köln.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

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