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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 2 ARs 327/18

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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