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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 325/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - Günzburg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Das Jugendschöffengericht Günzburg ist für die Untersuchung und Entscheidung weiterhin zuständig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind Umstände, wonach die Abgabe an das Amtsgericht Krefeld gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckmäßig sein könnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen wohnen im Bereich des Amtsgerichts Günzburg; der Angeklagte ist nicht geständig. Die Abgabe würde nur zur Verzögerung des Verfahrens führen. Da die angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zurückliegen und allein der Zuständigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eilbedürftig.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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