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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 ARs 324/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Verfahren 9421 Js 26256/03 246 Ds, anhängig beim Amtsgericht Kassel, 3 Js 7117/03 Ds, anhängig beim Amtsgericht Fulda, 4.6 Ds 261 Js 30705/03 (78/05), anhängig beim Amtsgericht Frankfurt/Oder und 4 Ds 650 Js 34974/03, anhängig beim Amtsgericht Chemnitz werden zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren 6 KLs 203 Js 40577/04 verbunden.

Gründe

Das Amtsgericht Kassel hat am 11. März 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Amtsgericht Fulda am 14. Oktober 2003, das Amtsgericht Frankfurt/Oder am 21. Juni 2005 und das Amtsgericht Chemnitz am 5. Dezember 2003. Das Landgericht Mannheim, das am 4. Mai 2005 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, die bei den Amtsgerichten Kassel, Fulda, Frankfurt/Oder und Chemnitz gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren zu übernehmen.

Das Landgericht Mannheim hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die bei den Amtsgerichten Kassel, Fulda, Frankfurt/Oder und Chemnitz anhängigen Verfahren waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die beteiligten Gerichte und der Angeklagte sind mit der Verbindung einverstanden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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