Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 – 2 ARs 323/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe

1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.

2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.

Rissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Otten Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Rissing-van Saan

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 323/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten