Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – 2 ARs 321/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein (111 Js 1238/02) und Frankfurt am Main (111 Js 384/03) werden zu dem bei dem Landgericht Siegen rechtshängigen Verfahren KLs 111 Js 856/02 - R 203 hinzuverbunden.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.
Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig und zweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils eröffnet.
Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht Siegen hat die Bereitschaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein und Frankfurt am Main zu übernehmen. Die Angeklagten hatten rechtliches Gehör.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 321/03 entschieden?“