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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 ARs 317/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bensheim vom 20. April 2006 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

Randnummer 2

"Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits vor der im August 2005 erfolgten Anklageerhebung (Bl. 81 d.A.) den Aufenthaltswechsel nach Mainz im November 2004 vorgenommen hatte (Bl. 87 d.A.; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg JGG 11. Aufl. § 42 Rdn. 19 m.w.N. aus der Rspr.).

Randnummer 3

Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil hierfür die erforderlichen wichtigen Gründe der Zweckmäßigkeit nicht vorliegen. Das Wohnsitzgericht war, anders als das abgebende Gericht, mit der Sache bisher nicht befasst. Zudem wohnen fast alle in der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Gerichts (Bl. 82 d.A.)."

Randnummer 4

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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