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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.11.2000 – 2 ARs 302/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Beschluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurückgekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe zweckmäßig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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