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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.02.2006 – 2 ARs 30/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Köln vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.

Randnummer 2

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2006 ausgeführt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter) Coesfeld aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht geäußert, Tatzeugen leben im Raum Köln und der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln hat in dieser Sache bereits gegen den früheren Mitangeklagten verhandelt.

Randnummer 3

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 m.w.N.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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