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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2010 – 2 ARs 297/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das

Amtsgericht Berlin - Tiergarten

ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Eine Abgabe an das Amtsgericht -Jugendrichter- Rostock nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, weil dies ausgeschlossen ist, wenn der Aufenthalt - wie hier - bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat. Von der Möglichkeit, die Sache nach § 12 Abs. 2 StPO zu übertragen, hat der Senat schon mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung in § 42 Abs. 3 JGG keinen Gebrauch gemacht. Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Gründe wiegen auch nicht so schwer, dass in jedem Fall eine Übertragung angezeigt wäre.

Rissing-van Saan Appl Krehl

Zitierte Vorschriften

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