Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2010 – 2 ARs 297/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das
Amtsgericht Berlin - Tiergarten
ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Eine Abgabe an das Amtsgericht -Jugendrichter- Rostock nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, weil dies ausgeschlossen ist, wenn der Aufenthalt - wie hier - bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat. Von der Möglichkeit, die Sache nach § 12 Abs. 2 StPO zu übertragen, hat der Senat schon mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung in § 42 Abs. 3 JGG keinen Gebrauch gemacht. Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Gründe wiegen auch nicht so schwer, dass in jedem Fall eine Übertragung angezeigt wäre.
Rissing-van Saan Appl Krehl
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