Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2021 – 2 ARs 287/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund anhängige Verfahren 765 Ls 19/21 (122 Js 1009/20 Staatsanwaltschaft Dortmund) wird zu dem beim Landgericht Duisburg rechtshängigen Verfahren 31 KLs 16/21 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Duisburg, das am 6. September 2021 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Dortmund die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Duisburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5 und 16).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 287/21 entschieden?“