Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.08.2003 – 2 ARs 272/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter – Papenburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht – Jugendrichter – Steinfurt übertragen.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendgericht – Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter –Steinfurt übertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten; der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.
Zitierte Vorschriften
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