Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – 2 ARs 263/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.
Gründe
Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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