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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 262/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bad Segeberg liegen nicht vor, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BGHSt 13, 208 ff.; Senat, Beschluss vom 3. September 2008 - 2 ARs 330/08) - nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits am 27. Oktober 2008 nach unbekannt abgemeldet, während die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 erst am 19. November 2008 beim Amtsgericht Limburg an der Lahn einging.

Randnummer 2

Im Übrigen wäre eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die Bezug genommen wird, auch nicht zweckmäßig.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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