Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 – 2 ARs 259/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Hamburg zuständig.
Gründe
Die Abgabe durch das Amtsgericht Winsen (Luhe) gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2012 und damit nach Erhebung der Anklage nach Hamburg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen außerhalb Hamburgs wohnen, schon im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen Winsen (Luhe) und Hamburg nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 ARs 569/09).
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