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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.09.2003 – 2 ARs 253/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 21. Mai 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 2003 ausgeführt hat:

"Nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde und die durch das Amtsgericht Essen verhängte Jugendstrafe nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollstreckt wird, ist die - widerrufliche - Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG sachgerecht. Der vom abgebenden Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg hervorgehobene Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. BGHSt 30, 9, 10; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 14; Diemer/Schoreit/Sonnen 4. Aufl. Rdnr. 11; Brunner/Dölling 11. Aufl. Rdnr. 19, alle zu § 85 JGG)."

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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