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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.09.2008 – 2 ARs 245/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 25. April 2008 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht umfänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Abgabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten - mit der Sache vertraut.

Randnummer 2

Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die Sache eilbedürftig.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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