Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.09.2008 – 2 ARs 245/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 25. April 2008 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht umfänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Abgabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten - mit der Sache vertraut.
Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die Sache eilbedürftig.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
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