Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.07.2013 – 2 ARs 244/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Wipperfürth vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Wipperfürth.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Wipperfürth (OLG-Bezirk Köln) und Plauen (OLG-Bezirk Dresden) berufen.
Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Plauen gemäß § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st.Rspr., BGHSt 13, 209; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11). Das war hier nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11. September 2012 ging am 18. September 2012 beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wipperfürth ein (Bl. 286 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes/Jugendgerichtshilfe des Landratsamts Vogtlandkreis vom 18. April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in Markneukirchen/Vogtlandkreis (aaO S. 318, 319). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Zitierte Vorschriften
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