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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.07.2005 – 2 ARs 242/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. April 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 – 2 ARs 85/05).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Zitierte Vorschriften

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