Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.07.2005 – 2 ARs 242/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. April 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.
Gründe
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 – 2 ARs 85/05).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 242/05 entschieden?“