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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.07.2005 – 2 ARs 241/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juni 2000 obliegt dem

Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05, vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 und vom 13. Juli 2005 - 2 ARs 240/05).

Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Zitierte Vorschriften

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