Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.08.2021 – 2 ARs 230/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antragsteller – ein Verteidiger in einem seit dem 7. Mai 2020 vor dem Landgericht München I verhandelten Strafverfahren – bemängelt die unangemessene Behandlung eines Mitverteidigers durch das Landgericht. Er begehrt daher eine Übertragung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß § 15 Alt. 2 StPO auf ein Landgericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München.
2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll – wie hier – die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so hat das Gericht zu entscheiden, das sowohl dem verhinderten als auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist; dies ist hier der Bundesgerichtshof (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2007 – 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475). Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 1957 – 2 ARs 179/57, BGHSt 11, 80, 82; BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2019 – 201 AR 812/19, BeckRS 2019, 1702).
b) Der Antrag auf Übertragung der Sache gemäß § 15 Alt. 2 StPO ist unbegründet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn – wie hier nach Ansicht des Antragstellers – das Gericht durch die Verhandlung die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Senat kann im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 – 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275, 276) weder den Verfahrensakten noch der Begründung des Antragstellers entnehmen, dass ausgehend von den behaupteten Vorfällen vor dem Landgericht München I eine solche Gefahr für einen Verfahrensbeteiligten von sämtlichen Landgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts München (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaate Bayern, bay. GVBl. 2018, 545) ausgeht.
3. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Anregung des Antragsstellers (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258) zu folgen und ein Verfahren nach Art. 267 AEUV in die Wege zu leiten (vgl. im Übrigen EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – C-62/14, NJW 2015, 2013, 2014 Rn. 15).
4. Insbesondere unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen kam auch keine erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme für einen dritten Verteidiger des Angeklagten in Betracht. Dieser hat – bis auf eine Ausnahme – an sämtlichen Sitzungstagen teilgenommen. Insoweit war ihm spätestens seit dem 21. Juli 2021 bekannt, dass durch den Antragsteller die Übertragung der Zuständigkeit nach § 15 StPO begehrt wird. Seitdem bestand für ihn ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
5. Für die begehrte Gewährung von Einsicht in die Akten des gegen den Mitverteidiger geführten Strafverfahrens ist nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO das Amtsgericht München zuständig.
Zitierte Vorschriften
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