Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.07.2003 – 2 ARs 218/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen war seit dem 13. Juni 2003 mit der Sache befasst (Bl. 159 d.A.), da zu diesem Zeitpunkt der Vorgang von der Staatsanwaltschaft Braunschweig durch Verfügung vom 3. Juni 2003 zur Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Landgericht Osnabrück vorgelegt wurde. Die Verlegung des Verurteilten am 16. Juni 2003 in die Justizvollzugsanstalt Uelzen begründete keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, weil hierdurch kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt, solange die Sache anhängig ist (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 13; BGH NStZ-RR 2001, 267). Eine abschließende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen, die das Befasstsein mit diesem Antrag beendet hätte, liegt nicht vor (vgl. BGHSt 30, 189, 191)."
Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auch auf die Senatsentscheidungen vom 23. April 2003 - 2 ARs 67/03 und vom 25. Oktober 2000 - 2 ARs 300/00) an.
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