Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.02.2011 – 2 ARs 21/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 22. November 2010 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 5. November 2009 (56 Ls 1015 Js 17712/06) beziehen, zuständig.
Gründe
Die auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hanau an den Jugendrichter des Amtsgerichts Aschaffenburg ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht nur unzweckmäßig, sondern wäre sogar sachwidrig. Sie war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 21/11 entschieden?“