Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 ARs 205/16
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat unter dem Namen „S. “ von einer „ - K. W. “ beantragt, das Amtsgericht Paderborn zu verpflichten, seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 13a StPO ist unter diesen Umständen kein Raum.
Fischer Appl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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