Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 ARs 203/09
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren 2 Ds 221 Js 4314/08 wird zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren 5 KLs 800 Js 19657/08 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Mannheim, das am 13. März 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04, vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 und vom 11. März 2009 - 2 ARs 101/09). Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Zitierte Vorschriften
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