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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.07.2003 – 2 ARs 201/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.

Gründe

Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei wegen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Zitierte Vorschriften

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