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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 2 ARs 198/18

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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