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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.06.2007 – 2 ARs 198/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Rottenburg a.N. auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Amtsgericht Rottenburg a.N. und das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach streiten sich über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe.

Randnummer 2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO, § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil diese Amtsgerichte im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte liegen.

Randnummer 3

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes war zurückzuweisen, da keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110).

Randnummer 4

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass das bisher nicht am Streit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Adelsheim für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist. Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 ARs 259/02 (NStZ-RR 2003, 29), vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 (BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1) und vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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