Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.06.2007 – 2 ARs 198/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts Rottenburg a.N. auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Rottenburg a.N. und das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach streiten sich über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes war zurückzuweisen, da keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass das bisher nicht am Streit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Adelsheim für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist. Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 ARs 259/02 (NStZ-RR 2003, 29), vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 (BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1) und vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 an.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Zitierte Vorschriften
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