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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2024 – 2 ARs 185/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:020724B2ARS185.24.0

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2023 – (245 Ds) 232 Js 4130/20 (29207) V (62/21) ist das Amtsgericht Bochum zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Bochum (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Maßgeblich für die Bewährungsüberwachung ist nicht der ursprüngliche Beschluss vom 13. Juli 2023 [richtig: 2021], sondern in Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460, 462 StPO der Beschluss vom 24. April 2023 (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 460 Rn. 17), mit dem ebenfalls lediglich die Bewährungszeit festgesetzt wurde. Bewährungsauflagen oder -weisungen sind offensichtlich nicht erteilt worden und eine Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist nicht erfolgt.

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Tiergarten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO das Amtsgericht Bochum zuständig. Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist für das Amtsgericht Bochum gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bindend. Der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit ändert daran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 2 ARs 507/99 m.w.N.)“.

Randnummer 2

Dem tritt der Senat bei.

Menges | | Appl | | Grube

| Schmidt | | Zimmermann |

Zitierte Vorschriften

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