Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.05.2004 – 2 ARs 175/04
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die Angeklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heranwachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei Kusch NStZ 1994, 230)."
Rissing-van Saan Detter Bode
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