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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 2 ARs 173/23

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:060623B2ARS173.23.0

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Oberlandesgericht hat eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung einer Verteidigerbestellung durch das Landgericht Leipzig, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulässigkeit seiner Revision, eine Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts, sofortige Beschwerden in einem Richterablehnungsverfahren und einen Ablehnungsantrag verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller insgesamt „Rechtsmittel“ eingelegt und darauf verwiesen, dass als „zulässiges Rechtsmittel“ insoweit „Verfahren am Verfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Betracht kommen. Er hat ein Ablehnungsgesuch „gegen die Richter/in“, einen Antrag auf Verteidigerbestellung, einen Antrag auf Akteneinsicht und einen Antrag auf „Namhaftmachung der i.d.S.“ entscheidenden Richter“ sowie eine „Vorab-Begründung“ angebracht. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 2

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil das „Rechtsmittel“ des Antragstellers unbeschadet seiner Bezeichnung nicht als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ausgelegt werden kann. Der Hinweis auf die Möglichkeiten der Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde sowie die an das Oberlandesgericht gerichteten Begleitanträge lassen erkennen, dass es ihm nicht um eine – gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unstatthafte – Beschwerde zum Bundesgerichtshof geht.

Franke | RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. | Eschelbach

| Franke |

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