Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – 2 ARs 163/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Brühl
übertragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – (OLG-Bezirk Stralsund) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Brühl (OLG-Bezirk Köln) berufen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.
Das Amtsgericht Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Brühl war als Gericht des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO sowie Wohnortgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor.
Die Angeklagte ist ausweislich des Bescheids des Rhein-Erft-Kreises vom 7. Juni 2016 seit dem 1. Dezember 2015 zu einhundert Prozent schwerbehindert und in ihrer Mobilität stark beeinträchtigt. Nach einem fachärztlichen Attest vom 26. Oktober 2020 ist sie in ihrer Reisefähigkeit erheblich eingeschränkt; sie leide seit Jahren an – zum Teil erheblichen – psychogenen Gang- und Sprechstörungen.
Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, das Verfahren von dem rund 750 Kilometer von ihrem Wohnort Brühl entfernten Amtsgericht Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – auf das Amtsgericht Brühl zu übertragen.
Zitierte Vorschriften
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