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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2004 – 2 ARs 161/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Siegen vom 25. November 2003 wird aufgehoben.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Siegen zuständig.

Gründe

Die Vorlage durch das Amtsgericht Siegen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist zulässig.

In seiner Zuschrift vom 14. April 2004 an den Senat hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Betzdorf ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 22 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der neue Wohnort des Angeklagten von beiden Gerichtsorten annähernd gleich weit entfernt ist und dass mehrere Zeugen im Bezirk des Amtsgerichts Siegen wohnen. Für Fallgestaltungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 JGG nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse NStE Nr. 1 zu § 42 JGG; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 ARs 394/93 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Zitierte Vorschriften

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