Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.08.2001 – 2 ARs 161/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht - Jugendrichter - Essen
übertragen.
Gründe
Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen, Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen.
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