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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – 2 ARs 157/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Remscheid ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des inzwischen 30-jährigen, zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten H. zuständige Amtsgericht Betzdorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich nicht zweckmäßig.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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