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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 – 2 ARs 156/17

Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Voraussetzung der Hauptverfahrenseröffnung
Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0
Normenkette
§ 12 Abs 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht."

Appl | | Krehl | | Eschelbach

| Bartel | | Grube |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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