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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.04.2007 – 2 ARs 150/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren 5 Ls 176 Js 78505/02 verbunden.

Gründe

Randnummer 1

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ludwigsburg, das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom Amtsgericht – Strafrichter – Lörrach abgegebene Strafverfahren zu übernehmen.

Randnummer 2

Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist mit der Übernahme durch das Amtsgericht Ludwigsburg einverstanden (VA 5 Ls 176 Js 78505/02 S. 158).

Randnummer 3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Randnummer 4

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Lörrach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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