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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2004 – 2 ARs 140/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgericht - Minden vom 20. November 2003 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Strafsachen 14 Ds 289, 299, 305 und 159/03 zuständig.

Gründe

Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. In den elf gegen den Angeklagten erhobenen Anklagen sind 26 Zeugen benannt, die alle in Minden und Umgebung wohnen. Es ist nicht sachgerecht, derart vielen Zeugen eine Anreise nach Bersenbrück zuzumuten. Zudem ist das Jugendgericht in Minden bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bersenbrück auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft ihre Anklagen erhoben hat.

Bode RiBGH Dr. Detter ist durch Otten Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

Zitierte Vorschriften

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