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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – 2 ARs 139/23

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240523B2ARS139.23.0

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichters Leipzig – vom 2. März 2023 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung weiter zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 und damit vor der erst am 28. Juli 2021 bei dem Amtsgericht Leipzig erfolgten Anklageerhebung von Leipzig nach Pforzheim verzogen war. Eine Verfahrensabgabe ist bei dieser Sachlage nicht zulässig (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2); es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.

Franke | | Appl | | RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.

| | | | Franke

| Zeng | | Grube |

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