Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 137/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden.
Gründe
Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Wohnsitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitaufwendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat, steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 137/01 entschieden?“