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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.04.2003 – 2 ARs 122/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten übertragen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.). Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden."

Rissing-van Saan Detter Bode

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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